Sicherheitseinbehalt am Bau: Marktpraxis, Rechtsgrundlagen und Grenzen

Der Sicherheitseinbehalt ist im deutschen Bauwesen das zentrale Mittel, mit dem sich Auftraggeber gegen Mängelansprüche und Vertragsrisiken absichern. Dieser Ratgeber erklärt die marktüblichen Modelle, die Rechtsgrundlagen in VOB/B und BGB, zeigt an einem durchgerechneten Beispiel, wie Einbehalte gebildet und zurückgegeben werden, und nennt die Grenzen aus der BGH-Rechtsprechung. Mit Checkliste für Vertragsprüfung und einem Hinweis, wie die Baukosten-Controlling-Software BlitzFin Einbehalte und Bürgschaften je Vertrag verwaltet.

Hinweis: Dieser Text ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Im Einzelfall entscheiden Ihr Vertrag und die aktuelle Rechtsprechung. Lassen Sie wichtige Fälle von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht prüfen.

Marktübliches Modell: zwei Sicherheiten, zwei Phasen

In der deutschen Baupraxis haben sich zwei Sicherheitenarten etabliert, die aufeinander folgen:

SicherheitWofürHöhe (marktüblich)Phase
VertragserfüllungssicherheitOrdnungsgemäße und rechtzeitige Ausführung; Mehrkosten bei Ausfall des Auftragnehmers5 bis 10 %Von Baubeginn bis Abnahme
Mängelsicherheit (Gewährleistungssicherheit)Mängelansprüche nach Abnahme3 bis 5 %Ab Abnahme für die vereinbarte Dauer (typisch 2 bis 5 Jahre)

Beide können als Einbehalt (der Auftraggeber zahlt weniger aus) oder als Bürgschaft (eine Bank verpflichtet sich, im Sicherungsfall zu zahlen) geleistet werden. Der Auftragnehmer hat in der Regel ein Wahlrecht und kann die Sicherheit austauschen (siehe unten, VOB/B § 17 Abs. 3). Häufig wird vom Gewährleistungseinbehalt oder der Gewährleistungsbürgschaft gesprochen; gemeint ist die Mängelsicherheit nach Abnahme.

Rechtsgrundlagen: VOB/B, BGB B2B, Verbraucherbauvertrag

VOB/B § 17: nur bei Vereinbarung, Wahlrecht, Einbehalt 10 % je Zahlung

Wird die VOB/B Vertragsbestandteil, gilt § 17 VOB/B. Seine wichtigsten Punkte:

  • Abs. 1: Der Auftraggeber kann Sicherheit für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und für die Mängelansprüche verlangen, wenn das vereinbart ist. Ein Einbehalt kommt nicht automatisch.
  • Abs. 3: Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit (Einbehalt, Bürgschaft, Hinterlegung) und kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen. Dieses Austauschrecht ist zentral: Ein vereinbarter Einbehalt kann jederzeit durch Bürgschaft abgelöst werden.
  • Abs. 6: Der Auftraggeber darf von jeder Zahlung höchstens 10 % einbehalten, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist. Einbehaltene Beträge sind dem Auftragnehmer mitzuteilen und binnen 18 Werktagen auf ein gemeinsames Sperrkonto einzuzahlen. Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu. Zahlt der Auftraggeber nicht rechtzeitig ein, kann der Auftragnehmer nach Abs. 6 Nr. 3 eine angemessene Nachfrist setzen; verstreicht sie, kann er sofortige Auszahlung verlangen und muss dann keine Sicherheit mehr leisten.
  • Abs. 8: Die Vertragserfüllungssicherheit ist nach Abnahme zurückzugeben, sobald die Mängelsicherheit gestellt ist (Abs. 8 Nr. 1). Die Mängelsicherheit ist nach Ablauf von zwei Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer Zeitpunkt vereinbart wurde (Abs. 8 Nr. 2). Soweit geltend gemachte Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf ein entsprechender Teil zurückbehalten werden.

BGB B2B: kein gesetzlicher Einbehalt ohne Vereinbarung

Gilt die VOB/B nicht, richtet sich der Vertrag nach dem BGB. Das BGB kennt keinen gesetzlichen Anspruch auf Sicherheitseinbehalt. Nur wenn der Vertrag ihn vorsieht, darf der Auftraggeber einbehalten. Was das BGB hat:

  • § 641 Abs. 3 BGB: Nach Fälligkeit kann der Besteller die Zahlung verweigern, wenn er wegen eines Mangels ein Recht zur Mängelbeseitigung hat; angemessen ist regelmäßig das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten. Das ist ein Leistungsverweigerungsrecht bei konkreten Mängeln, kein pauschaler Einbehalt.

Verbraucherbauvertrag § 650m BGB: 5 % für den Verbraucher

Bei Verbraucherbauverträgen (§ 650i BGB) ist es genau umgekehrt: Der Verbraucher erhält eine Sicherheit:

  • § 650m Abs. 2 BGB: Dem Verbraucher steht eine Sicherheit in Höhe von 5 % der vereinbarten Vergütung einschließlich Umsatzsteuer zu, die mit der ersten Abschlagszahlung zu leisten ist.
  • § 650m Abs. 3 BGB: Die Sicherheit kann auf Verlangen des Unternehmers durch Einbehalt von Abschlagszahlungen geleistet werden. Der Unternehmer darf insgesamt höchstens 90 % der Vergütung verlangen.

Rechenbeispiel: so wird der Einbehalt gebildet

Ausgangslage: Auftragssumme für den Rohbau 400.000 € netto. Vereinbart ist ein Sicherheitseinbehalt von 5 %, also eine Sicherheitssumme von 20.000 €. Nach VOB/B § 17 Abs. 6 darf der Auftraggeber je Abschlagsrechnung (AR) höchstens 10 % einbehalten, bis die 20.000 € erreicht sind.

Ablauf:

  • AR 1 über 100.000 €: Einbehalt 10 % = 10.000 €, Auszahlung 90.000 €.
  • AR 2 über 100.000 €: Einbehalt 10 % = 10.000 €, Sicherheitssumme von 20.000 € ist erreicht. Auszahlung 90.000 €.
  • AR 3 über 100.000 €: kein Einbehalt, Auszahlung 100.000 €.
  • Schlussrechnung über 100.000 €: kein Einbehalt, Auszahlung 100.000 €.

Summe einbehalten: 20.000 €. Summe ausgezahlt: 380.000 €. Nach Abnahme wird die Vertragserfüllungssicherheit zurückgegeben, sobald die Mängelsicherheit gestellt ist (zum Beispiel durch Bürgschaft oder erneuten Einbehalt von der Schlussrechnung).

Vorsicht: verbreitete Vertragsformel kann bis zu 40.000 € binden

Eine häufige Vertragsklausel lautet: "10 % jeder Abschlagsrechnung bis zur Schlussrechnung." Das ist nicht dasselbe wie oben. Wird von allen vier ARs jeweils 10 % einbehalten, sind das 40.000 €, also 10 % der Auftragssumme. Das ist nur zulässig, wenn es ausdrücklich so vereinbart ist, und liegt bereits am oberen Rand dessen, was die Rechtsprechung in vorformulierten Verträgen akzeptiert (siehe unten, BGH-Grenzen). Die marktübliche Formulierung ist dagegen: "5 % der Auftragssumme als Sicherheitssumme, gebildet durch Einbehalt von höchstens 10 % je Zahlung."

Grenzen aus der BGH-Rechtsprechung

Sicherheiten in vorformulierten Verträgen (Allgemeine Geschäftsbedingungen) unterliegen der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Der BGH hat mehrfach klargestellt, wo die Grenze liegt:

Gesamtbelastung zählt

BGH, Urteil vom 16.06.2016, VII ZR 29/13: Die Gesamtbelastung aus Vertragserfüllungs- und Mängelsicherheit darf den Auftragnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Eine Klausel mit 5 % Bürgschaft plus 15 % Einbehalt (insgesamt 20 %) ist unwirksam. Bis zu rund 10 % insgesamt gilt als akzeptabel.

Übersicherung macht alles unwirksam

BGH, Urteil vom 09.12.2010, VII ZR 7/10: Eine Klausel, die 10 % Bürgschaft verlangt und zusätzlich die Abschlagsrechnungen nur zu 90 % auszahlt, ist wegen Übersicherung in vollem Umfang unwirksam, nicht nur teilweise.

Doppelsicherung bei Vertragserfüllung und Mängeln

BGH, Urteil vom 22.01.2015, VII ZR 120/14: Eine Vertragserfüllungssicherheit, die zugleich auch die Mängelansprüche nach Abnahme sichern soll, und zusätzlich eine separate Mängelsicherheit ist unwirksam.

Bürgschaft auf erstes Anfordern als Ersatz: unwirksam

BGH, Urteil vom 22.11.2001, VII ZR 208/00: Klauseln, die einen 5-Prozent-Einbehalt nur durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern ablösen lassen, sind unwirksam. Die VOB/B verlangt eine unbefristete, aber nicht auf erstes Anfordern gestellte Bürgschaft.

Unbefristete Bürgschaft als Ersatz: zulässig

BGH, Urteil vom 30.03.2017, VII ZR 170/16: Eine Vertragsklausel, die den Austausch des Einbehalts gegen eine unbefristete Bürgschaft ohne Einrede der Vorausklage erlaubt, ist wirksam.

Öffentliche Aufträge: § 9c VOB/A

Für öffentliche Aufträge gelten Obergrenzen: Bei Aufträgen über 250.000 € netto sollen die Sicherheiten höchstens 5 % der Auftragssumme (Vertragserfüllung) und 3 % der Abrechnungssumme (Mängelansprüche) betragen; darunter wird in der Regel auf Sicherheiten verzichtet.

Übergang bei Abnahme: Vertragserfüllung wird frei, Mängelsicherheit bleibt

Mit der Abnahme endet die Bauphase. Für den Sicherheitseinbehalt bedeutet das:

  • Die Vertragserfüllungssicherheit wird zurückgegeben, sobald die Mängelsicherheit gestellt ist (VOB/B § 17 Abs. 8 Nr. 1). Wurde zum Beispiel 10 % Vertragserfüllung und 5 % Mängelsicherheit vereinbart, behält der Auftraggeber ab Abnahme nur noch die 5 %.
  • Die Mängelsicherheit läuft auf der Basis der Schlussrechnungssumme. Sie ist nach zwei Jahren zurückzugeben (VOB/B), sofern nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist. Häufig wird eine längere Frist vereinbart, die an die Verjährung angelehnt ist (4 Jahre VOB/B, 5 Jahre BGB).
  • Bürgschaftslaufzeit: Bürgschaften zur Mängelsicherheit laufen typisch 5 Jahre (BGB-Standardverjährung für Bauwerke, § 634a BGB) oder 4 Jahre (VOB/B-Verjährung nach § 13 Abs. 4 VOB/B). Die VOB/B verlangt, dass die Bürgschaft nicht auf bestimmte Zeit begrenzt sein darf (§ 17 Abs. 4 VOB/B); gemeint ist: Der Auftragnehmer kann sie nicht einseitig befristen. Die Bank stellt sie meist für eine vertraglich zugesicherte Laufzeit aus.

Checkliste: was der Vertrag regeln muss

Ein Bauvertrag, der Sicherheiten vorsieht, sollte diese Punkte eindeutig festlegen:

  • Vertragsgrundlage: Gilt VOB/B oder BGB? (Bei VOB/B gelten § 17 und das Austauschrecht automatisch.)
  • Höhe und Basis: Welche Prozentzahl auf welcher Basis? Beispiel: 5 % der Auftragssumme für Vertragserfüllung, 3 % der Schlussrechnungssumme für Mängelsicherheit.
  • Einbehalt je Zahlung: Höchstsatz je Abschlagsrechnung (typisch 10 %), bis die Sicherheitssumme erreicht ist.
  • Austausch und Bürgschaft: Darf der Auftragnehmer den Einbehalt durch Bürgschaft ersetzen? (Bei VOB/B immer, sonst vereinbaren.) Welche Art Bürgschaft? (Unbefristet, ohne Einrede der Vorausklage, aber nicht auf erstes Anfordern.)
  • Rückgabe: Wann wird die Vertragserfüllungssicherheit zurückgegeben? (Bei Abnahme, sobald Mängelsicherheit gestellt.) Wann die Mängelsicherheit? (Nach zwei Jahren oder vertraglich länger.)
  • Sperrkonto: Gilt § 17 Abs. 6 VOB/B (18 Werktage auf gemeinsames Und-Konto), oder wird etwas anderes vereinbart?

Sicherheitseinbehalte mit BlitzFin verwalten

Bei einem Projekt mit vielen Gewerken laufen Dutzende Einbehalte und Bürgschaften nebeneinander. In der Baukosten-Controlling-Software BlitzFin sind Sicherheitseinbehalte Teil der Vertrags- und Rechnungsverwaltung: Sie führen Einbehalte je Vertrag und Abschlagsrechnung, sehen den aktuellen Stand der Sicherheiten und die noch offenen Beträge, und erfassen Bürgschaften je Vertrag. Die Software hält für jeden Auftrag fest, welche Sicherheitsvereinbarung gilt, wie viel einbehalten wurde und was auszuzahlen ist. Die Kostenstruktur dahinter ist die der DIN 276.

Häufige Fragen zum Sicherheitseinbehalt

Wie hoch ist ein üblicher Sicherheitseinbehalt?

Marktüblich sind 5 bis 10 % der Auftragssumme für die Vertragserfüllung und 3 bis 5 % der Schlussrechnungssumme für die Mängelsicherheit. Nach VOB/B § 17 Abs. 6 darf je Abschlagsrechnung höchstens 10 % einbehalten werden, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist. Höhere Gesamtbelastungen (zum Beispiel 15 % oder 20 %) gelten in vorformulierten Verträgen regelmäßig als unwirksam (BGH).

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Sicherheitseinbehalt?

Im BGB-Vertrag ohne VOB/B gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf pauschalen Sicherheitseinbehalt. Nur was vertraglich vereinbart ist, darf einbehalten werden. § 641 Abs. 3 BGB erlaubt dem Besteller lediglich, bei konkreten Mängeln einen angemessenen Teil zu verweigern (regelmäßig das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten).

Kann der Auftragnehmer den Einbehalt durch Bürgschaft ersetzen?

Bei Geltung der VOB/B ja: § 17 Abs. 3 gibt dem Auftragnehmer die Wahl unter den Sicherheitsarten und das Recht, sie zu ersetzen. Auch in BGB-Verträgen verlangt die Rechtsprechung bei vorformulierten Klauseln regelmäßig ein Austauschrecht; sonst ist die Klausel unwirksam. Die Bürgschaft muss unbefristet sein und darf nicht auf erstes Anfordern lauten (BGH).

Wann wird der Einbehalt zurückgegeben?

Nach VOB/B § 17 Abs. 8 ist die Vertragserfüllungssicherheit bei Abnahme zurückzugeben, sobald die Mängelsicherheit gestellt ist. Die Mängelsicherheit ist nach zwei Jahren zurückzugeben, sofern nicht vertraglich etwas anderes vereinbart wurde. Soweit geltend gemachte Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf ein entsprechender Teil zurückbehalten werden. Verjährungsfristen (4 Jahre VOB/B, 5 Jahre BGB) sind länger als die Rückgabefrist der Sicherheit.

Was sind die BGH-Grenzen für Sicherheiten in AGB?

In vorformulierten Verträgen gelten diese Grenzen: Gesamtbelastung bis ca. 10 % akzeptabel (BGH VII ZR 29/13); Übersicherung macht Klausel ganz unwirksam (BGH VII ZR 7/10); Doppelsicherung (Vertragserfüllung sichert zugleich Mängel plus separate Mängelsicherheit) unwirksam (BGH VII ZR 120/14); Bürgschaft auf erstes Anfordern als Ersatz unwirksam (BGH VII ZR 208/00); unbefristete Bürgschaft als Ersatz zulässig (BGH VII ZR 170/16).

Muss der Einbehalt auf ein Sperrkonto?

Nach VOB/B § 17 Abs. 6 ja: Der Auftraggeber zahlt den einbehaltenen Betrag binnen 18 Werktagen nach Mitteilung auf ein gemeinsames Sperrkonto ein, über das beide nur zusammen verfügen. Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu. Öffentliche Auftraggeber dürfen ein eigenes Verwahrgeldkonto nutzen (dann unverzinst). Zahlt der Auftraggeber nicht rechtzeitig ein, kann der Auftragnehmer nach Fristsetzung sofortige Auszahlung verlangen und muss dann keine Sicherheit mehr leisten (§ 17 Abs. 6 Nr. 3 VOB/B).

Was gilt beim Verbraucherbauvertrag?

Bei Verbraucherbauverträgen (§ 650i BGB) erhält der Verbraucher eine Sicherheit: 5 % der Gesamtvergütung einschließlich Umsatzsteuer, die mit der ersten Abschlagszahlung zu leisten ist (§ 650m Abs. 2 BGB). Auf Verlangen des Unternehmers kann sie durch Einbehalt von Abschlagszahlungen geleistet werden. Der Unternehmer darf insgesamt höchstens 90 % der Vergütung verlangen (§ 650m Abs. 3 BGB).


Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Stand der Normen: VOB/B 2016, BGB in der geltenden Fassung. Rechtsprechung: BGH-Urteile siehe Text (VII ZR 29/13, VII ZR 7/10, VII ZR 120/14, VII ZR 208/00, VII ZR 170/16). Normquellen: VOB/B § 17, § 650m BGB, § 641 BGB. Weiter im Ratgeber: DIN 276 verstehen · Sanierungskosten verfolgen.